Allgemeine Geschäftsbedingungen der BHZP GmbH


Stand: Oktober 2010
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A. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die BHZP GmbH – nachfolgend auch „BHZP“ genannt - ist Eigenhändler, kauft und verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Gegenstand der Kaufverträge – im Folgenden „Kaufgegenstände“ genannt - sind Zuchtschweine, Ebersamen, Software und Dienstleistungen sowie Zubehör. Die Lieferung erfolgt zu den Verkaufsbedingungen der BHZP, diese erkennt der Käufer mit der Auftragserteilung in der jeweils gültigen Form an. Die nachfolgenden Bestimmungen zu Kaufverträgen umfassen auch die Verträge zur Nutzungsüberlassung (u.a. Leasingverträge Eber, Mietverträge Software). Die Verkaufsbedingungen der Kaufgegenstände sind in speziellen Regelungen niedergelegt.

§ 2 Haftung für öffentliche Äußerungen

Die BHZP haftet gegenüber Käufern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt (z. B. Werbematerial von Dritten) oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

§ 3 Schadensersatzansprüche

  1. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
  2. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die BHZP die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der BHZP beruhen.
  3. Einer Pflichtverletzung der BHZP steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
  4. Hat die BHZP die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel der Kaufsache geht.
  5. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers aufgrund von Mängeln.

§ 4 Zahlung

  1. Die Zahlung für die gelieferten Kaufgegenstände hat – sofern nicht anders vereinbart - binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum bei der BHZP abzugsfrei einzugehen. Der Käufer ist nicht berechtigt aufzurechnen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  2. Zahlt der Kunde später als 10 Tage nach Rechnungsdatum, ist die BHZP berechtigt, die gesetzlichen Fälligkeitszinsen zu fordern. Für jede Mahnung gilt eine Mahngebühr von 5,00 € als vereinbart.

§ 5 Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass die BHZP die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet, speichert und auswertet.

§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand für sich ergebende Streitigkeiten ist ausschließlich Lüneburg. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der BHZP und dem Käufer gilt ausschließlich Deutsches Recht; bei allen Vereinbarungen ist der deutsche Text maßgeblich.

§ 7 Schlussbestimmungen

Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine solche Bestimmung zu setzen, die dem angestrebten Regelungszweck in zulässiger Weise am nächsten kommt.

B. II. Besondere Bedingungen für Ebersamen

§ 1 Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards für Ebersamen sind die zwischen der BHZP und dem jeweiligen Käufer vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale des jeweiligen Kaufvertrages. Weitere Beschaffenheitsmerkmale u.a. im Hinblick auf Güte, Hygiene, sonstige Umstände oder Eigenschaften des Ebersamens sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages und des Erfüllungsanspruches oder einer Gewährleistung aus dem Kaufvertrag.
  2. Der von der BHZP gelieferte Ebersamen wird auf dem jeweiligen Lieferschein oder der Spermatube mit den im Bundeshybridzuchtprogramm (BHZP) üblichen Bezeichnungen gekennzeichnet.
  3. Der von der BHZP gelieferte Ebersamen stammt aus einem Tierbestand, für den der Gesundheitsstatus für Zuchtbetriebe im Rahmen des BHZP gilt. Hierbei handelt es sich um den Gesundheitszustand, der nach den Kriterien der BHZP den Verkauf von Ebersamen aus dem jeweiligen Lieferbetrieb zulässt und bei der BHZP abgefragt werden kann. Alle Eber der Station stehen unter ständiger Gesundheitskontrolle. Vor Einstallung der Eber in die Station erfolgt eine 6-wöchige Quarantäne. Die gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen der Tiere auf anzeigepflichtige Tierseuchen werden durchgeführt; darüber hinaus ist die Qualitätsuntersuchung des Spermas obligatorisch.
  4. Die BHZP sichert zu, dass das gelieferte Sperma nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen gewonnen, aufbereitet, konserviert, zwischengelagert und bis zur Übergabestelle (Kundenbetrieb, Zwischenlager oder Speditionsdepot) transportiert wird.

§ 2 Lieferung und Eigentumsvorbehalt

  1. Die BHZP liefert entsprechend dem Kaufvertrag den Ebersamen selbst oder durch einen beauftragten Spediteur an die Übergabestelle. Mit der Übergabe des Ebersamens geht die Gefahr auf den Käufer über.  
  2. Die BHZP ist von der Lieferverpflichtung be­freit, wenn bei ihren Besamungs­stationen aus gesundheit­lichen oder organisatorischen Gründen zeit­weise oder auf Dauer Sperma für die Auslieferung an Betriebe nicht oder nicht in genügendem Umfang zur Verfügung steht. Die Auslie­ferung des Spermas erfolgt in der Reihenfolge der Bestel­lun­gen.
  3. An Sonn- und Feiertagen wird grundsätzlich kein Sperma ausgeliefert. An bestimmten bei der BHZP zu erfragenden Feiertagen sind Sonderregelungen möglich. Vor der Bestellung einer Feiertagsbelieferung setzt sich der Betrieb rechtzeitig mit der BHZP in Verbindung und klärt, ob eine Belieferung an diesem Feiertag möglich ist.
  4. Das Eigentum an dem gelieferten Ebersamen bleibt bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises und ggf. Nebenkosten bei der BHZP. Das Eigentum setzt sich an den mit dem gelieferten Ebersamen erzeugten Schweinen fort.
  5. Die Veräußerung und Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt erzeugten Schweine ist nur mit Zustimmung der BHZP gestattet. Die Zustimmung wird mit der Lieferung und insoweit erteilt, als die Schweine im Zuge einer ordnungsgemäßen Wirtschaft veräußert werden müssen und der BHZP  entsprechende Rechnungskopien zugeleitet werden.
  6. Der Kunde tritt bei Zustandekommen des Lieferungsvertrages mit der BHZP – solange der Eigentumsvorbehalt gilt - seine zukünftigen Ansprüche aus dem Verkauf der gem. Pkt. 3. erzeugten Schweine an Dritte (z.B. Viehverwertungen, Vermarkter, Schlachtorganisationen usw.) im voraus ab. Er ist verpflichtet, der BHZP unverzüglich vollständige Rechnungskopien hierüber zugänglich zu machen.
  7. Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderungen gegen Dritte aus dem Verkauf der gem. Pkt. 3. erzeugten Schweine berechtigt, solange er sich der BHZP gegenüber nicht im Zahlungsverzug befindet, gleichgültig wegen welcher Rechnung. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist die BHZP berechtigt, die Abtretung offen zu legen und diesem Falle die Forderung selbst einzuziehen.

§ 3 Sorgfaltspflicht des Kunden

  1. Der Kunde muss die Spermatuben sofort bei Anlieferung einer genauen äußeren Beurteilung unterziehen. Transportschäden müssen auf dem Lieferschein bei Anlieferung vermerkt werden; ansonsten gilt der Ebersamen als einwandfrei abgeliefert. Soweit erkennbar, müssen Mängel ebenfalls bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt werden; ansonsten gilt der Ebersamen als mangelfrei abgenommen.
  2. Die BHZP empfiehlt, den Ebersamen bis zur Nutzung qualitätserhaltend zu behandeln und zu lagern. Wird die Empfehlung nicht befolgt, sind Ansprüche gegen die BHZP ausgeschlossen, die durch angemessene Behandlung vermieden worden wären. Zu unangemessenen Behandlungen gehört auch eine zu lange Lagerung vor der Nutzung.
  3. Treten an dem gelieferten Ebersamen Mängel auf, die Gegenstand eines Gewährleistungsfalles werden, ist der Kunde verpflichtet, der BHZP Auskünfte über die schadenmindernden Maßnahmen zu erteilen, die der Kunde veranlasst hat.

§ 4 Gewährleistung und Haftung der BHZP

  1. Die BHZP leistet keine Gewähr für Güte, Hygiene, sonstige Umstände oder Eigenschaften des Ebersamens soweit nachfolgend nicht Anderes geregelt wird.
  2.  Für die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale gelten folgende Gewährleistungsansprüche:
    a) Der BHZP ist vor Ausübung weitergehender Rechte zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
    b) Die Haftung beschränkt sich auf das Zehnfache der betroffenen Leistung (Portionenpreis).
    c) Für die Abwicklung eines Gewährleistungsfalles stellt der Kunde der BHZP sämtliche Nachweise über die Verwendung des Ebersamens im Bestand zur Verfügung
  3. Sämtliche Rechte des Klägers bei Mängeln verjähren 12 Monate nach Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

§ 5 Meldefrist

  1. Festgestellte Mängel sind innerhalb von 24 Stunden nach Bekanntwerden des Mangels schriftlich per Brief, Fax oder Email geltend zu machen. Ansonsten gilt die Ware als mangelfrei.
  2. Festgestellte Mängel müssen innerhalb von sechs Wochen nach Ankunft des Ebersamens an der Übergabestelle in der oben genannten Form schriftlich geltend gemacht werden. Nach rügelosem Ablauf der Sechs-Wochenfrist gilt die Ware als mangelfrei abgenommen.

B. I. Besondere Bedingungen für Zuchtschweine

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§ 1 Beschaffenheitsvereinbarung

  1. Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards für die Schweine sind die zwischen der BHZP GmbH und dem jeweiligen Käufer vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale des jeweiligen Kaufvertrages. Weitere Beschaffenheitsmerkmale u.a. im Hinblick auf Größe, Güte, Leistung, Gesundheit, Immunisierung oder sonstige Umstände oder Eigenschaften der Schweine sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages und des Erfüllungsanspruches oder einer Gewährleistung aus dem Kaufvertrag.
  2. Die von der BHZP GmbH gelieferten Zuchtschweine werden nach den im Bundeshybridzuchtprogramm (BHZP) üblichen Bezeichnungen sowie nach Alter und Anzahl auf dem jeweiligen Lieferschein vermerkt.
  3. Die von der BHZP GmbH gelieferten Schweine stammen aus einem Tierbestand, für den der Gesundheitsstatus für Zuchtbetriebe im Rahmen der BHZP gilt. Hierbei handelt es sich um den Gesundheitszustand, der nach den Kriterien der BHZP GmbH den Verkauf von Zuchttieren aus dem jeweiligen Lieferbetrieb zulässt und bei der BHZP GmbH abgefragt werden kann.
  4. Die gelieferten Schweine sind in dem Umfang geimpft, der ausdrücklich auf dem Lieferschein vermerkt ist. Sofern vor der Auslieferung veterinärmedizinische Behandlungen durchgeführt werden, die für den Empfängerbetrieb von Bedeutung sind, werden diese auf dem Lieferschein vermerkt. Garantien, insbesondere für die Gesundheit der einzelnen gelieferten Schweine, übernimmt die BHZP GmbH nicht. Die BHZP GmbH weist den Käufer ausdrücklich darauf hin, dass ein ausreichender Impfschutz bei gelieferten Tieren nicht garantiert werden kann, da selbst ordnungsgemäße Impfungen nicht stets zum Aufbau eines belastungsfähigen Impfschutzes führen.

§ 2 Lieferung und Eigentumsvorbehalt

  1. Die BHZP GmbH liefert entsprechend dem Kaufvertrag die Schweine selbst oder durch einen von ihr beauftragten Spediteur an den Käufer. Mit der Ausladung der Schweine geht die Gefahr auf den Käufer über. In allen übrigen Fällen geht die Gefahr mit Beladung des Transportfahrzeuges auf den Käufer über.
  2. Das Eigentum an den gelieferten Schweinen bleibt bis zur vollständigen Zahlung  aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bei der BHZP GmbH. Das Eigentum setzt sich an den Tieren fort, die mit den gelieferten Schweinen erzeugt werden.
  3. Die Veräußerung und Verpfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Schweine ist nur mit Zustimmung der BHZP GmbH gestattet. Die Zustimmung wird mit der Lieferung und insoweit erteilt, als die Schweine im Zuge einer ordnungsgemäßen Wirtschaft veräußert werden und der BHZP GmbH  entsprechende Rechnungskopien zugeleitet werden.
  4. Der Kunde tritt mit Zustandekommen des Lieferungsvertrages mit der BHZP GmbH – solange der Eigentumsvorbehalt gilt - seine zukünftigen Ansprüche aus dem Verkauf der von der BHZP GmbH gelieferten Zuchtschweine oder deren Nachkommen an Dritte (z.B. Viehverwertungen, Vermarkter, Schlachtorganisationen usw.) im voraus ab. Er ist verpflichtet, der BHZP GmbH unverzüglich vollständige Rechnungskopien hierüber zugänglich zu machen.
  5. Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderungen gegen Dritte aus dem Verkauf der Zuchtschweine oder deren Nachkommen berechtigt, solange er sich der BHZP GmbH gegenüber nicht im Zahlungsverzug, gleichgültig wegen welcher Rechnung, befindet. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist die BHZP GmbH berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Forderung selbst einzuziehen.    

§ 3 Sorgfalts- und Rügepflicht des Kunden

  1. Der Kunde muss die Zuchtschweine sofort bei Anlieferung einer genauen visuellen Untersuchung unterziehen. Transportschäden müssen auf dem Lieferschein bei Anlieferung vermerkt werden; ansonsten gelten die Zuchtschweine als frei von Transportschäden abgeliefert. Soweit erkennbar, müssen Mängel ebenfalls bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt werden; ansonsten gelten die Schweine als mangelfrei abgenommen.
  2. Bei Bestellung der Zuchtschweine ist der Kunde verpflichtet, die BHZP GmbH  auf bestehende Krankheiten in seinem Tierbestand und fortbestehende Gesundheitsrisiken aus früheren Erkrankungen hinzuweisen. Treten Krankheiten nach Abgabe der Bestellung auf, ist die BHZP GmbH unverzüglich zu unterrichten.
  3. Der Kunde ist gehalten, die ihm auf den Lieferscheinen oder sonst wie bekannt gegebenen Impfempfehlungen der BHZP GmbH zu befolgen. Kommt er den Impfempfehlungen nicht nach, sind eventuelle Ansprüche gegen die BHZP GmbH ausgeschlossen, die durch den Ausbruch der Krankheit entstehen, gegen die geimpft werden sollte. Erfolgte Impfungen sind durch den Kunden unter Angabe von Impfdatum, Impfstoff und Impfdosis zu dokumentieren.
  4. Die BHZP GmbH empfiehlt, einen Eingliederungsstall für die gelieferten Tiere zu nutzen. Wird die Empfehlung nicht befolgt, sind Ansprüche gegen die BHZP GmbH ausgeschlossen, die durch Nutzung des Eingliederungsstalles vermieden worden wären.
  5. Treten an den gelieferten Zuchttieren Krankheiten oder sonstige Mängel auf, die Gegenstand eines Gewährleistungsfalles werden, ist der Kunde verpflichtet, der BHZP GmbH Auskünfte über Behandlungen oder sonstige schadenmindernde Maßnahmen zu erteilen, die der Kunde veranlasst hat und ggf. erzielte Verwertungserlöse offen zu legen.

§ 4 Gewährleistung und Haftung der BHZP GmbH

  1. Die BHZP GmbH leistet keine Gewähr für Größe, Güte, Gesundheit, Leistung, sonstige Umstände oder Eigenschaften der Schweine soweit nachfolgend nicht Anderes geregelt wird.
  2. Für die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale gelten folgende Gewährleistungsansprüche:
    a. Die BHZP GmbH ist vor Ausübung weitergehender Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadenersatz, Aufwendungsersatz) zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
    b. Wählt die BHZP GmbH Minderung, ersetzt sie nach ihrer Wahl entweder die Tierarztkosten der entsprechenden tierärztlicher Behandlung oder den Einzelpreis der betroffenen Schweine jeweils abzüglich eines erzielten Verwertungserlöses.
    c. Rügt der Kunde aus Gründen, die von der BHZP GmbH nicht zu vertreten sind, zu Unrecht das Vorliegen eines von der BHZP GmbH zu vertretenden Mangels, so ist diese berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder –feststellung dem Kunden zu berechnen.
    d. Ansprüche auf Schadensersatz sind begrenzt auf die Erstattung des Kaufpreises, von Transportkosten, Futterkosten und ggf. Kosten der ersten tierärztlichen Behandlung. Für weitere Kosten sowie etwaige Vermögensschäden haftet die BHZP GmbH nicht.
    e. Für die Abwicklung eines Gewährleistungsfalles stellt der Kunde der BHZP GmbH für das betroffene Schwein sämtliche Nachweise über Leistungen im Bestand und zusätzliche Aufwendungen durch den Gewährleistungsfall Verwertungserlöse beim Abgang aus dem Betrieb zur Verfügung.
  3. Sämtliche Rechte des Klägers bei Mängeln verjähren 6 Monate nach Auslieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Zuchtschweine sind als gebrauchte Sachen im Rechtssinne anzusehen.

§ 5 Untersuchungs- und Meldefristen

  1. Der Käufer hat die Zuchtschweine unverzüglich nach Auslieferung des Tieres auf solche Mängel zu untersuchen, die nicht bereits unmittelbar bei Ablieferung des Tieres erkennbar waren. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist er unverzüglich gegenüber der BHZP GmbH schriftlich per Brief, Fax oder Email geltend zu machen.
  2. Bezüglich nachfolgend in Absatz 4 tabellarisch genannter Mängel obliegt dem Käufer diese Untersuchung und Rüge innerhalb der in der Tabelle genannten Fristen, gerechnet vom Tag der Auslieferung des Tieres.
  3. Versäumt der Käufer die Untersuchungs- und Meldefristen gemäß Abs. 1 und 2, gilt das Tier insoweit als mangelfrei und der Käufer ist insoweit von Mängelrügen ausgeschlossen.
  4. Untersuchungs- und Rügefristen gemäß Absatz 2:    
    Tabelle 1a: Mängel bei Zucht- und Endstufenebern:
    Eber für Verwendung in der künstlichen Besamung


§ 6 Mängelbeurteilung

BHZP GmbH und Käufer unterwerfen sich bezüglich der Mängelbeurteilung dem Ergebnis eines tierärztlichen Gutachtens. Können sich Käufer und BHZP GmbH auf die Person des Gutachters nicht einigen, erfolgt die Begutachtung durch einen von der Landwirtschaftskammer bzw. dem Landwirtschaftsamt vorgeschlagenen Gutachter.