Arzneimittelgesetz – rechtliche Vorgaben
§ 58a Mitteilungen über Tierhaltungen
(1) Wer.. Schweine.. berufs- oder gewerbsmäßig hält, hat.. das Halten dieser Tiere bezogen auf die jeweilige Tierart und den Betrieb.. , spätestens 14 Tage nach Beginn der Haltung mitzuteilen. Die Mitteilung hat ferner folgende Angaben zu enthalten:
.. die Anschrift des Tierhaltungsbetriebes und die.. erteilte Registriernummer,
bei der Haltung
..b) von Schweinen ergänzt durch die Angabe, ob es sich um Ferkel bis
einschließlich 30 kg oder um Mastschweine über 30 kg (Nutzungsart) handelt.
(2) Die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt
.. für zum Zweck der Mast bestimmte.. Schweine.. ab dem Zeitpunkt, ab dem die jeweiligen Tiere vom Muttertier abgesetzt sind.
(3) Derjenige, der am 1. April 2014 Tiere im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hält, hat die Mitteilung.. spätestens bis zum 1. Juli 2014 zu machen. ….
§ 58b Mitteilungen über Arzneimittelverwendung
(1) Wer Tiere..nach § 58a.. hält, hat.. im Hinblick auf Arzneimittel, die antibakteriell wirksame Stoffe enthalten.., unter Berücksichtigung der Nutzungsart halbjährlich für jede Behandlung mitzuteilen
- die Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
- die Anzahl und die Art der behandelten Tiere,
- die Anzahl der Behandlungstage,
- die insgesamt angewendete Menge von Arzneimitteln..
- für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die
- in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten,
a) in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten
b) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen
c) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben
worden sind.
.. Die Mitteilung ist jeweils spätestens am 14. Tag desjenigen Monats zu machen, der auf den letzten Monat des Halbjahres folgt (Anm.: 14.Januar bzw. 14.Juli; erstmalig bis 14.Januar 2015 für den Zeitraum 01.07. – 31.12.2014)….
Verordnung über die Durchführung von Mitteilungen nach §58a und §58b des Arzneimittelgesetzes
(Tierarzneimittel-Mitteilungendurchführungsverordnung– TAMMitDurchfV)
….
§ 2 Ausnahmen von den Anforderungen nach §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes
Die Mitteilungspflichten nach den §§ 58a und 58b des Arzneimittelgesetzes gelten in Bezug auf die jeweilige Nutzungsart nicht für Tierhaltungsbetriebe (Betriebe), in denen im Kalenderhalbjahr, für das eine Mitteilung abzugeben ist, durchschnittlich nicht mehr als
- 1. 20 zur Mast bestimmte Rinder,
- 2. 250 zur Mast bestimmte Schweine,
…. gehalten werden.